Die kurze Antwort

AHV, IV und EO kosten 2026 zusammen 10,6 Prozent des massgebenden Lohns; Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen je 5,3 Prozent. Für die ALV werden bis zum versicherten Jahreslohn von 148'200 Franken insgesamt 2,2 Prozent erhoben, ebenfalls hälftig. Pensionskasse und Unfallversicherung kommen je nach Lohn, Alter, Pensum und Arbeitgeber hinzu. Prüfen Sie deshalb jede Position einzeln und kontrollieren Sie Ihr AHV-Konto regelmässig.

1. Das System auf einer Lohnabrechnung lesen

Die erste Säule sichert den Existenzbedarf bei Alter, Invalidität und Tod und umfasst AHV, IV sowie Ergänzungsleistungen. Die berufliche Vorsorge – die Pensionskasse – bildet die zweite Säule. Private Vorsorge wie die Säule 3a ergänzt das System freiwillig. Arbeitslosen- und Unfallversicherung decken andere Risiken ab.

Die Abzüge sind deshalb kein einziger «Sozialversicherungsprozentsatz». Einige werden auf fast dem gesamten Lohn berechnet, andere nur bis zu einer Grenze. Manche Prämien hängen vom Vorsorgeplan oder vom Unfallrisiko des Betriebs ab.

2. Die wichtigsten Beiträge 2026 im Überblick

PositionArbeitnehmerArbeitgeber
AHV / IV / EO5,3 % des massgebenden Lohns5,3 % des massgebenden Lohns
ALV1,1 % bis 148'200 Fr. Jahreslohn1,1 % bis 148'200 Fr. Jahreslohn
BVG / PensionskasseGemäss Alter und VorsorgeplanMindestens gleich viel wie alle Arbeitnehmer zusammen
BerufsunfallIn der Regel kein AbzugPrämie zulasten des Arbeitgebers
NichtberufsunfallPrämie darf abgezogen werdenKann sie freiwillig übernehmen
Prozente erklären nicht den ganzen Nettolohn:

Der versicherte Lohn kann je nach Position anders definiert sein. Pensionskassenbeiträge, NBU-Prämien, Quellensteuer und weitere Abzüge sind nicht in den 5,3 Prozent AHV/IV/EO enthalten.

3. AHV, IV und EO: drei Versicherungen, ein gemeinsamer Abzug

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) finanziert Alters- sowie Hinterlassenenrenten. Die Invalidenversicherung (IV) unterstützt Eingliederung und Leistungen bei Invalidität. Die Erwerbsersatzordnung (EO) ersetzt einen Teil des Erwerbsausfalls unter anderem bei Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst sowie bei bestimmten Elternschaftsentschädigungen.

Als Arbeitnehmer zahlen Sie Ihren Anteil über die Lohnabrechnung. Der Arbeitgeber zieht ihn ab, ergänzt seinen Anteil und rechnet mit der Ausgleichskasse ab. Auch Bonus, 13. Monatslohn oder Naturalleistungen können zum massgebenden Lohn gehören.

4. ALV: Schutz bei Arbeitslosigkeit hat Voraussetzungen

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) wird 2026 mit insgesamt 2,2 Prozent bis zum maximal versicherten Verdienst von 148'200 Franken pro Jahr finanziert. Davon tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 1,1 Prozent. Auf dem darüberliegenden Lohnteil fällt kein ALV-Beitrag an.

Ein Abzug allein garantiert noch keine konkrete Leistung. Anspruch und Höhe hängen unter anderem von Beitragszeit, versichertem Verdienst, Vermittlungsfähigkeit und persönlicher Situation ab. Melden Sie eine drohende Arbeitslosigkeit frühzeitig beim zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum.

5. Pensionskasse: Die zweite Säule ist nicht bei allen gleich

Arbeitnehmer mit einem Jahreslohn von mehr als 22'680 Franken bei einem Arbeitgeber unterstehen grundsätzlich der obligatorischen beruflichen Vorsorge, sofern keine Ausnahme greift. Versichert wird nicht automatisch der komplette Bruttolohn. Eintrittsschwelle, Koordinationsabzug, versicherter Lohn, Altersgutschriften und Risikobeiträge bestimmen den konkreten Abzug.

Der Arbeitgeber muss insgesamt mindestens so viel beitragen wie seine versicherten Arbeitnehmer. Ein Betrieb kann aber einen besseren Plan anbieten. Vergleichen Sie bei Stellenangeboten deshalb nicht nur den Arbeitnehmerabzug, sondern Vorsorgeausweis, Sparbeitrag, Risikoleistungen und Arbeitgeberanteil.

Mehrere kleine Jobs können eine Vorsorgelücke erzeugen

Liegt jeder einzelne Lohn unter der Eintrittsschwelle, entsteht nicht automatisch eine obligatorische Pensionskassenversicherung. Klären Sie mit den Arbeitgebern oder einer Auffangeinrichtung, ob eine freiwillige Versicherung möglich ist.

6. Unfallversicherung: Arbeitszeit entscheidet über NBU

Angestellte sind über den Arbeitgeber gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Wer bei demselben Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet, ist zusätzlich gegen Nichtberufsunfälle versichert. Dann deckt die obligatorische Unfallversicherung auch Unfälle in der Freizeit.

Die Prämie für Berufsunfälle trägt der Arbeitgeber. Die Prämie für Nichtberufsunfälle darf er dem Arbeitnehmer vom Lohn abziehen. Wer weniger als acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber arbeitet, muss die Unfalldeckung normalerweise in der obligatorischen Krankenversicherung eingeschlossen lassen.

7. Die Krankenkasse läuft meist ausserhalb der Lohnabrechnung

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist keine AHV-Abgabe und wird in der Schweiz meistens direkt an die Krankenkasse bezahlt. Sie müssen sie nach dem Zuzug selbst abschliessen. Franchise, Selbstbehalt und Prämie erscheinen deshalb in der Regel nicht als Arbeitgeberabzug.

Prüfen Sie nach Stellenantritt, ob die Unfalldeckung in der Grundversicherung ausgeschlossen werden kann. Das ist erst sinnvoll, wenn eine Nichtberufsunfalldeckung über den Arbeitgeber besteht. Eine Taggeldversicherung bei Krankheit ist nochmals etwas anderes und richtet sich nach Arbeitsvertrag beziehungsweise Arbeitgeberlösung.

8. AHV-Nummer und individuelles Konto kontrollieren

Die 13-stellige AHV-Nummer identifiziert Sie in den Sozialversicherungen. Sie finden sie unter anderem auf dem Versicherungsausweis oder der Schweizer Krankenversicherungskarte. Geben Sie sie dem Arbeitgeber korrekt an, aber behandeln Sie sie wie eine persönliche Identifikationsnummer.

Die Ausgleichskassen führen Ihre beitragspflichtigen Einkommen auf individuellen Konten (IK). Fehlende Beitragsjahre können die spätere Rente mindern. Bestellen Sie deshalb kostenlos einen Gesamtauszug, besonders nach mehreren Arbeitgebern, längeren Unterbrüchen oder selbständiger Tätigkeit, und melden Sie belegbare Fehler rasch.

9. Zuzug, Entsendung und Arbeit in mehreren Staaten

Im Verhältnis Schweiz–EU/EFTA soll eine Person grundsätzlich nur den Sozialversicherungsvorschriften eines Staates unterstehen. Welcher Staat zuständig ist, hängt jedoch von Wohnort, Arbeitgeber, Tätigkeit, Entsendung und dem wesentlichen Arbeitsanteil in mehreren Ländern ab.

Grenzüberschreitendes Homeoffice, parallele Arbeitgeber oder eine Entsendung sollten Sie vorab offiziell klären. Lassen Sie die anwendbare Versicherung und nötige Bescheinigung von Arbeitgeber und zuständiger Stelle bestätigen. Eine Aufenthalts- oder Steuerregel beantwortet diese Sozialversicherungsfrage nicht automatisch.

10. Beim Stellenwechsel darf Vorsorgegeld nicht verschwinden

Beim Wechsel überträgt die bisherige Pensionskasse die Austrittsleistung an die neue Kasse. Ohne neue Stelle gehört sie auf ein Freizügigkeitskonto oder in eine Freizügigkeitspolice – nicht auf ein gewöhnliches Privatkonto. Prüfen Sie den Übertrag anhand der Austrittsabrechnung.

Beim endgültigen Wegzug aus der Schweiz ist eine Barauszahlung nicht immer vollständig möglich. Besonders bei einem Umzug in die EU oder EFTA kann der obligatorische Teil gebunden bleiben. Klären Sie Steuerfolgen und Auszahlungsbedingungen vor der Abmeldung.

11. Ihre Kontrolle auf jeder Lohnabrechnung

  1. Stimmen Bruttolohn, Beschäftigungsgrad und Abrechnungsperiode?
  2. Sind AHV/IV/EO und ALV mit nachvollziehbarer Basis berechnet?
  3. Entspricht der BVG-Abzug dem Vorsorgeausweis und dem Arbeitgeberplan?
  4. Ist NBU nur abgezogen, wenn die entsprechende Deckung besteht?
  5. Sind Quellensteuer und Sozialversicherungen klar getrennt ausgewiesen?
  6. Wurden Eintritt, Austritt, Bonus und unbezahlter Urlaub korrekt behandelt?

Bewahren Sie Lohnabrechnungen, Lohnausweise, Vorsorgeausweise und IK-Auszüge langfristig auf. Eine Differenz lässt sich mit Dokumenten wesentlich leichter korrigieren als Jahre später aus der Erinnerung.

12. Die Entscheidung in einem Satz

Lesen Sie die Schweizer Sozialabgaben nicht als pauschalen Nettolohnverlust, sondern als einzelne Versicherungen: kontrollieren Sie Berechnungsbasis und Deckung, vergleichen Sie den Pensionskassenplan und prüfen Sie regelmässig, ob Ihre AHV-Beiträge vollständig verbucht wurden.

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Offizielle Grundlagen

Quellen und Stand

Stand: 6. September 2026. Vorsorgepläne, Prämien und internationale Zuständigkeiten unterscheiden sich nach Arbeitgeber und persönlicher Situation. Dieser Ratgeber ersetzt keine verbindliche Auskunft einer Ausgleichskasse, Vorsorgeeinrichtung oder Versicherung.