Prüfen Sie zuerst Staatsangehörigkeit und Ausweis der bereits in der Schweiz lebenden Person. Davon hängen Anspruch, nachziehbare Angehörige und Bedingungen ab. Stellen Sie das Gesuch früh bei der kantonalen Migrationsbehörde, klären Sie vor dem Umzug Wohnung und Dokumente und melden Sie schulpflichtige Kinder parallel bei der Wohngemeinde beziehungsweise Schulbehörde an.
1. Der Aufenthaltsstatus entscheidet über den Weg
Für den Familiennachzug gibt es nicht eine Regel für alle. Entscheidend sind Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus der Person in der Schweiz, Staatsangehörigkeit der Angehörigen, Alter der Kinder und das tatsächliche Familienverhältnis. Schweizer Staatsangehörige, EU/EFTA-Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von C-, B- oder F-Ausweisen unterliegen teilweise unterschiedlichen Voraussetzungen.
Mit einem Ausweis C besteht in typischen Konstellationen ein stärkerer Anspruch als mit einem Ausweis B, bei dem der Nachzug je nach Grundlage im Ermessen der Behörde liegen kann. Prüfen Sie Ihren Fall bei der kantonalen Migrationsbehörde, bevor Sie Reise, Schule oder Wohnung verbindlich organisieren.
2. Wer grundsätzlich nachziehen kann
| Grundlage | Typischer Kreis | Wichtige Grenze |
|---|---|---|
| EU/EFTA-Freizügigkeit | Ehegatte oder eingetragene Partnerin beziehungsweise Partner; Kinder und Enkel; unterhaltene Eltern und Grosseltern | Nachkommen grundsätzlich unter 21 Jahren oder unterhaltsabhängig; Studierende können Eltern und Grosseltern nicht in gleicher Weise nachziehen. |
| Nachzug nach Ausländerrecht | Ehegatte oder eingetragene Partnerin beziehungsweise Partner und unverheiratete Kinder | Kinder grundsätzlich unter 18 Jahren; Status und Bewilligung der Bezugsperson bleiben entscheidend. |
Eine unverheiratete Lebensgemeinschaft genügt grundsätzlich nicht automatisch für den klassischen Familiennachzug. Auch bei Stiefkindern, gemeinsamem Sorgerecht, getrennt lebenden Eltern oder Adoptionen sind zusätzliche Nachweise und Zustimmungen möglich.
3. Wohnung, Mittel und Zusammenleben müssen passen
Die Familie soll grundsätzlich gemeinsam wohnen, und die Unterkunft muss für die Haushaltsgrösse angemessen sein. Je nach Rechtsgrundlage müssen ausreichende finanzielle Mittel nachgewiesen werden beziehungsweise darf keine Abhängigkeit von Sozialhilfe entstehen. Mietvertrag, Wohnungsgrösse, Einkommen und laufende Verpflichtungen gehören deshalb in dieselbe Planung.
Beim Nachzug nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz kann für den Ehegatten ein mündlicher Sprachnachweis auf Niveau A1 oder die Anmeldung zu einem Sprachförderangebot verlangt werden. Ausnahmen und anerkannte Nachweise richten sich nach der konkreten Grundlage und Behörde; die EU/EFTA-Freizügigkeit folgt eigenen Regeln.
4. Warten Sie nicht auf den perfekten Zeitpunkt
ch.ch nennt für ein Gesuch in der Regel eine Frist von fünf Jahren. Bei Kindern über zwölf Jahren gilt grundsätzlich eine deutlich kürzere Frist von einem Jahr. Für EU/EFTA-Fälle, vorläufig Aufgenommene und besondere Familienkonstellationen können andere Regeln oder Startpunkte gelten.
Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich. Ein später Nachzug kann nur unter engeren Voraussetzungen möglich sein, und ein Kind sollte nicht durch vermeidbare Verzögerung in eine kürzere Frist fallen.
5. Diese Dokumentenmappe wird häufig gebraucht
- gültige Pässe oder Identitätskarten aller beteiligten Personen,
- Kopie des Schweizer Ausweises und Meldenachweis der Bezugsperson,
- Heirats-, Partnerschafts- und Geburtsurkunden,
- bei Kindern gegebenenfalls Sorgerechtsentscheid und Zustimmung des anderen Elternteils,
- Mietvertrag und Angaben zu Zimmerzahl beziehungsweise Wohnfläche,
- Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und weitere Einkommens- oder Vermögensnachweise,
- Sprachnachweis oder Kursanmeldung, wenn verlangt,
- Visumunterlagen sowie verlangte Übersetzungen, Beglaubigungen oder Apostillen.
Die kantonale Behörde bestimmt die endgültige Liste. Klären Sie vorab, welche Urkunden aktuell sein müssen, welche Übersetzer akzeptiert werden und ob Originale bereits im Ausland legalisiert werden müssen.
6. Gesuch, Visum und Einreise sind drei verschiedene Schritte
Das Gesuch geht an die Migrationsbehörde des Wohnkantons. Bei visumpflichtigen Familienmitgliedern läuft zusätzlich ein Visumverfahren über die Schweizer Vertretung. Eine visumfreie Einreise ersetzt weder die Bewilligung des Familiennachzugs noch die Anmeldung nach der Ankunft.
Buchen Sie einen endgültigen Umzug erst, wenn Sie wissen, ob die Behörde eine Entscheidung vor der Einreise verlangt. Nach der Ankunft meldet sich jedes Familienmitglied fristgerecht bei der Wohngemeinde an und reicht biometrische Daten oder weitere kantonal verlangte Unterlagen ein.
7. Bewilligung und Arbeit ausdrücklich bestätigen
Nach bewilligtem Familiennachzug erhalten die Angehörigen eine Aufenthaltsbewilligung, deren Art sich in der Regel am Status der Bezugsperson orientiert. ch.ch hält fest, dass nachgezogene Familienmitglieder grundsätzlich arbeiten dürfen; für Eltern und Grosseltern besteht diese allgemeine Erlaubnis nicht.
Verlassen Sie sich vor einer Arbeitsaufnahme nicht nur auf die Familienbeziehung. Prüfen Sie den konkreten Ausweis und Meldeweg bei Kanton oder Gemeinde, besonders solange die Karte noch nicht ausgestellt ist oder sich der Status der Bezugsperson ändert.
8. Die öffentliche Schule ist obligatorisch und kantonal
Die obligatorische Schule dauert in der Schweiz elf Jahre. Kinder sind beim Eintritt meist vier Jahre alt; zur Primarstufe zählen in der Regel zwei Kindergartenjahre und sechs Primarschuljahre, danach folgt die Sekundarstufe I. Die öffentliche Schule ist unentgeltlich, und rund 95 Prozent der Kinder besuchen sie.
Die Kantone tragen die Verantwortung, Gemeinden organisieren den Alltag. Stichtag, Ferien, Fächer, Einteilung und Anmeldung unterscheiden sich deshalb. Zuständig ist normalerweise die Schule am Wohnort. Kontaktieren Sie Gemeinde oder Schulverwaltung bereits, sobald die künftige Adresse feststeht.
9. Bereiten Sie Einstufung und Sprachstart vor
- letzte Zeugnisse und eine Übersicht der besuchten Klassen,
- Informationen zu Unterrichtssprache und bisherigem Fremdsprachenlernen,
- Berichte zu Förderbedarf, Therapien oder Nachteilsausgleich,
- Impf- und Gesundheitsunterlagen, soweit Schule oder Schularzt sie anfragt,
- Kontaktdaten der bisherigen Schule für Rückfragen.
Die neue Schule ordnet ein Kind nicht allein nach einer übersetzten Klassenbezeichnung ein. Alter, bisheriger Lernstand, Sprache und lokale Schulstruktur spielen zusammen. Viele Kantone und Gemeinden bieten Deutsch als Zweitsprache oder vergleichbare Unterstützung in der regionalen Unterrichtssprache an.
10. Schule bedeutet nicht automatisch Ganztagsbetreuung
Stundenpläne können Mittagsunterbrüche und je nach Stufe freie Halbtage enthalten. Klären Sie deshalb vor Arbeitsbeginn Mittagstisch, Hort, Tagesstrukturen, Ferienbetreuung und Weg zur Schule. Angebote, Plätze und Elternbeiträge sind lokal verschieden und können einkommensabhängig sein.
Für Kinder vor dem Schuleintritt werden Kita, Tagesfamilie oder Spielgruppe meist separat organisiert und bezahlt. Verfügbarkeit und Kosten können die Wahl der Wohngemeinde stärker beeinflussen als ein kleiner Unterschied bei Miete oder Steuern.
11. Versicherung und Familienzulagen separat auslösen
Jedes zugezogene Familienmitglied wird grundsätzlich einzeln in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Bei bestehender Versicherungspflicht gilt die Dreimonatsfrist ab Wohnsitznahme; Prämie und Schutz beginnen bei rechtzeitigem Abschluss rückwirkend.
Familienzulagen werden nicht automatisch mit dem Familiennachzug eröffnet. Erwerbstätige stellen den Antrag üblicherweise über den Arbeitgeber beziehungsweise dessen Familienausgleichskasse. Pro Kind darf für denselben Zeitraum nur eine Zulage ausgerichtet werden; bei mehreren anspruchsberechtigten Personen gilt eine gesetzliche Reihenfolge.
12. Der Ablauf als Familien-Zeitplan
| Phase | Migration | Kind und Alltag |
|---|---|---|
| Vor dem Gesuch | Status, Anspruch, Frist und kantonale Liste prüfen | Wohnung, Budget und Betreuung realistisch planen |
| Mit dem Gesuch | Urkunden, Sorgerecht, Wohn- und Finanznachweise einreichen | Schule über geplanten Zuzug und Alter informieren |
| Vor der Einreise | Bewilligung, Visum und Einreisedatum bestätigen | Zeugnisse, Sprach- und Gesundheitsunterlagen sammeln |
| Nach der Ankunft | Gemeinde, Ausweis und Krankenkasse erledigen | Einstufung, Stundenplan, Mittag und Schulweg klären |
| Im ersten Monat | Arbeitsrecht und Familienzulage bestätigen | Sprachförderung, Betreuung und Kontakte organisieren |
Dieser Ratgeber ersetzt keine verbindliche Auskunft der Migrations- oder Schulbehörde. Staatsangehörigkeit, Ausweis, Familienform, Kanton und Gemeinde können den Ablauf verändern.
Ein Umzug, viele Abhängigkeiten
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Offizielle Grundlagen
Quellen und Stand
Stand: 6. September 2026. Massgebend sind die aktuelle Auskunft und Verfügung der zuständigen kantonalen beziehungsweise kommunalen Behörde.
Personenkreis, Bedingungen, Fristen, Gesuch und Rechte.
SEM – Weisungen FamiliennachzugAktuelle Vollzugshinweise zum Schweizer Ausländerrecht.
EDK – obligatorische SchuleDauer, Stufen, Zuständigkeiten und öffentliche Schule.
EDA – Bildung in der SchweizSchulpflicht, Kantone und Schule am Wohnort.
BAG – KrankenversicherungVersicherungspflicht, Dreimonatsfrist und Familie.
ch.ch – FamilienzulagenAnspruch, Antrag und Priorität bei mehreren Personen.
