Notieren Sie sofort, wann und wie die Kündigung eingegangen ist, prüfen Sie Vertrag, Personalreglement und GAV, verlangen Sie bei Bedarf eine schriftliche Begründung und beginnen Sie noch während der Kündigungsfrist mit nachweisbaren Bewerbungen. Melden Sie sich möglichst früh beim RAV und wählen Sie eine Arbeitslosenkasse; warten Sie damit nicht bis zum letzten Arbeitstag.
1. Sichern Sie zuerst Datum und Unterlagen
Für die Kündigungsfrist zählt grundsätzlich, wann die Kündigung bei der anderen Partei eintrifft – nicht das Datum des Poststempels. Bewahren Sie deshalb Brief, Umschlag, E-Mail und Gesprächsnotizen auf. Bestätigen Sie eine mündlich ausgesprochene Kündigung schriftlich und bitten Sie um Klarstellung, wenn Enddatum oder Freistellung unklar sind.
Eine Kündigung kann nach Schweizer Recht grundsätzlich auch mündlich wirksam sein, sofern Vertrag, GAV oder NAV keine Schriftform verlangen. SECO empfiehlt aus Beweisgründen trotzdem die schriftliche Zustellung. Auf Verlangen muss die kündigende Partei die Kündigung schriftlich begründen.
Ein Aufhebungsvertrag kann Enddatum, Lohnansprüche und Arbeitslosenentschädigung beeinflussen. Nehmen Sie das Dokument mit, prüfen Sie die Folgen und holen Sie bei Unsicherheit Beratung ein, bevor Sie zustimmen.
2. In der Probezeit gelten andere Regeln
Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gilt ohne abweichende Regelung grundsätzlich der erste Monat als Probezeit. Eine schriftliche Vereinbarung, ein GAV oder NAV kann sie ausschliessen oder auf höchstens drei Monate verlängern. Bei Krankheit, Unfall oder einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht kann sich die Probezeit entsprechend verlängern.
Während der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist sieben Kalendertage, sofern keine andere Regel vereinbart wurde. Die Kündigung muss noch während der Probezeit eintreffen; das Arbeitsverhältnis darf erst nach ihrem Ende auslaufen. Die Sperrfristen wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft gelten während der Probezeit nicht.
3. Diese Kündigungsfristen gelten ohne Sonderregel
| Phase | Gesetzliche Frist | Kündigungstermin |
|---|---|---|
| Probezeit | 7 Kalendertage | Auf einen beliebigen Tag |
| 1. Dienstjahr | 1 Monat | Auf Monatsende |
| 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate | Auf Monatsende |
| Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Auf Monatsende |
Diese Fristen gelten nur, wenn Arbeitsvertrag, GAV oder NAV nichts anderes vorsehen. Ein befristeter Vertrag endet normalerweise am vereinbarten Datum ohne Kündigung und kann vorzeitig meist nur beendet werden, wenn dies vereinbart ist oder ein wichtiger Grund vorliegt.
4. Prüfen Sie Sperrfristen nach der Probezeit
Nach der Probezeit darf der Arbeitgeber während bestimmter Schutzzeiten nicht ordentlich kündigen. Bei unverschuldeter Krankheit oder Unfall beträgt die Sperrfrist im ersten Dienstjahr höchstens 30 Tage, vom zweiten bis fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage. Während einer Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt besteht ebenfalls ein gesetzlicher Kündigungsschutz.
Trifft die Arbeitgeberkündigung innerhalb einer Sperrfrist ein, ist sie grundsätzlich nichtig und müsste danach erneut ausgesprochen werden. Beginnt die Schutzzeit erst während einer bereits laufenden Kündigungsfrist, wird diese unterbrochen und später fortgesetzt. Wer selbst kündigt, kann sich nicht auf diese Sperrfristen berufen.
Missbräuchliche Kündigung, fristlose Entlassung, Militär- oder Zivildienst und besondere GAV-Regeln brauchen eine eigene Prüfung. Reagieren Sie bei Streit rasch, weil Ansprüche und Einsprachen an Fristen gebunden sein können.
5. Regeln Sie den Austritt vollständig
- Fordern Sie ein wahrheitsgetreues, wohlwollendes und klar formuliertes Arbeitszeugnis an.
- Lassen Sie Restferien, Überstunden, Bonus, Spesen und den letzten Lohn schriftlich abrechnen.
- Klären Sie, ob Sie weiterarbeiten, freigestellt werden oder Ferien beziehen.
- Geben Sie Schlüssel, Geräte und Unterlagen nachweisbar zurück und sichern Sie nur private Daten.
- Melden Sie der Pensionskasse die Freizügigkeitseinrichtung für Ihr Guthaben.
- Prüfen Sie den Unfallschutz nach Beschäftigungsende und eine mögliche Abredeversicherung.
Ferien sollen grundsätzlich in natura bezogen werden. Ob sie während der Kündigungsfrist bezogen werden können, hängt unter anderem von Restdauer, Stellensuche und betrieblichen Bedürfnissen ab. Vereinbaren Sie die Lösung schriftlich.
6. Beginnen Sie sofort mit nachweisbaren Bewerbungen
arbeit.swiss verlangt, dass die Stellensuche bereits beginnt, sobald Sie von der bevorstehenden Arbeitslosigkeit wissen. Bei befristeten oder temporären Verträgen betrifft dies grundsätzlich die letzten drei Monate, bei kürzerer Vertragsdauer die ganze Laufzeit. Fehlende oder ungenügende Bemühungen können zu Einstelltagen führen.
Eine schweizweit identische Sollzahl an Bewerbungen gibt es nicht. Umfang und Qualität richten sich nach Beruf, Markt und persönlicher Situation; klären Sie die Erwartung mit dem RAV. Bewahren Sie Inserat, Bewerbung, E-Mail, Antwort und Notizen zu Telefonkontakten monatlich geordnet auf.
7. RAV und Arbeitslosenkasse haben verschiedene Aufgaben
| Stelle | Aufgabe | Ihr nächster Schritt |
|---|---|---|
| RAV | Beratung, Vermittlung und Kontrolle der Stellensuche | Online über Job-Room oder persönlich möglichst früh anmelden. |
| Arbeitslosenkasse | Anspruch prüfen und Taggelder auszahlen | Kasse wählen und vollständige Unterlagen einreichen. |
Die Anmeldung muss spätestens am ersten Tag erfolgen, für den Sie Leistungen beanspruchen. Für die Registrierung benötigen Sie insbesondere die AHV-Nummer. Das erste Gespräch beim RAV findet in der Regel innerhalb von 15 Tagen statt.
8. Bereiten Sie die Unterlagen vor
- AHV-Nummer, Identitätsausweis und bei ausländischen Personen die Aufenthaltsbewilligung,
- Kündigung, Arbeitsvertrag und Angaben zum letzten Arbeitstag,
- Nachweise der bisherigen Stellensuche, aktueller Lebenslauf und Zeugnisse,
- Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre,
- bei Versicherungszeiten in EU/EFTA gegebenenfalls das Formular PD U1.
Fragen Sie die gewählte Arbeitslosenkasse nach der konkreten Liste. Fehlende Arbeitgeberbescheinigungen oder Lohnangaben verzögern die Prüfung und damit häufig die erste Auszahlung.
9. Wann Arbeitslosenentschädigung möglich ist
Im Regelfall müssen Sie in der zweijährigen Rahmenfrist vor der Anmeldung mindestens zwölf Beitragsmonate nachweisen, in der Schweiz wohnen, vermittlungsfähig sein und eine zumutbare Arbeit annehmen können und dürfen. Für bestimmte Situationen bestehen Befreiungen oder besondere Regeln.
Die Entschädigung beträgt grundsätzlich 70 Prozent des versicherten Verdienstes; in bestimmten Fällen – etwa bei Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, tiefem versichertem Verdienst oder bestimmter Invalidität – 80 Prozent. Anzahl der Taggelder, Wartezeiten und Abzüge hängen von der individuellen Situation ab. Grenzgängerinnen und Grenzgänger beziehen Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit in der Regel im Wohnstaat.
10. Eigenkündigung und Verschulden können teuer werden
Wer ohne zugesicherte neue Stelle selbst kündigt, einen Aufhebungsvertrag unterschreibt oder die Arbeitslosigkeit schuldhaft herbeiführt, riskiert Einstelltage. Dasselbe gilt bei fehlenden Bewerbungen oder versäumten Weisungen. Gesundheitliche, familiäre oder arbeitsrechtliche Gründe können relevant sein, müssen aber rechtzeitig dokumentiert und beurteilt werden.
Kündigen Sie bei einer belastenden Situation nicht vorschnell. Lassen Sie sich vor dem Schritt durch RAV, Arbeitslosenkasse, Gewerkschaft, Rechtsschutz oder eine qualifizierte Beratungsstelle erklären, welche Nachweise benötigt werden.
11. Die sichere Reihenfolge
| Zeitpunkt | Aufgabe | Beleg |
|---|---|---|
| Am Tag der Kündigung | Empfang, Frist, Schutzzeit und Vertrag prüfen | Brief, Umschlag, Vertrag, Notiz |
| Ab sofort | Stellen suchen und jede Aktivität dokumentieren | Bewerbungsübersicht und Korrespondenz |
| So früh wie möglich | Beim RAV anmelden und Arbeitslosenkasse wählen | Anmeldebestätigung |
| Vor dem Austritt | Zeugnis, Ferien, Lohn, Vorsorge und Rückgabe klären | Schlussabrechnung und Übergabe |
| Erster Tag ohne Arbeit | Anspruch und Unterlagen vollständig einreichen | Dossier der Arbeitslosenkasse |
Dieser Überblick ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Vertrag, GAV, Kündigungsgrund, Aufenthaltsstatus und persönliche Situation können das Ergebnis verändern.
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Offizielle Grundlagen
Quellen und Stand
Stand: 6. September 2026. Gesetz, Vertrag, GAV, NAV und persönliche Situation können eine abweichende Beurteilung ergeben.
Fristen, Sperrfristen, Ferien und Begründung.
SECO – FAQ KündigungProbezeit, Form, Empfang und gesetzliche Fristen.
arbeit.swiss – Erste SchritteStellensuche, Nachweise und frühe Anmeldung.
arbeit.swiss – AnmeldungRAV, Job-Room, Frist und erforderliche Dokumente.
SECO – Leitfaden Arbeitslosigkeit 2026Anspruch, Leistungen, Pflichten und Sanktionen.
ch.ch – ArbeitszeugnisAnspruch, Inhalt und Korrektur eines Zeugnisses.
