Planen Sie den Umzug in vier Fristen: Zollabfertigung direkt bei der Einreise, Anmeldung und Bewilligung vor beziehungsweise kurz nach der Arbeitsaufnahme, Krankenkasse innerhalb von drei Monaten sowie Fahrzeugzulassung und Führerausweis grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten. Die genaue Reihenfolge hängt von Staatsangehörigkeit, Arbeitsform, Kanton und Gemeinde ab.
1. Der Zeitplan auf einer Seite
| Zeitpunkt | Aufgabe | Wichtiger Punkt |
|---|---|---|
| Vor und bei der Einreise | Umzugsgut und Fahrzeug beim Zoll anmelden | Handelswaren-Zollstelle, Bürozeiten und Formular 18.44 vorbereiten. |
| Vor Arbeitsbeginn | Bewilligungsregeln prüfen | EU/EFTA bei Arbeit über drei Monate: Bewilligung bei der Wohngemeinde beantragen. |
| Innert 14 Tagen | Je nach Status bei der Wohngemeinde anmelden | Für Drittstaatsangehörige und selbstständige EU/EFTA-Personen ausdrücklich vorgeschrieben. |
| Innert 3 Monaten | Obligatorische Krankenversicherung abschliessen | Jedes Familienmitglied wird einzeln versichert; Prämien laufen rückwirkend. |
| Innert 12 Monaten | Ausländischen Führerausweis umtauschen | Für berufliche Fahrten können strengere Regeln gelten. |
| Spätestens nach 1 Jahr | Importiertes Fahrzeug schweizerisch zulassen | Vorher muss die Zollbehandlung erfolgt sein. |
2. Umzugsgut wird bei der Einreise abgefertigt
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit verlangt keine allgemeine Voranmeldung. Sie müssen aber während der Bürozeiten eine für Handelswaren zuständige Zollstelle benutzen. Bei der Fahrt mit Umzugsgut ist die Spur für Handelswaren beziehungsweise die LKW-Spur vorgesehen – nicht einfach der normale Personenwagen-Durchgang.
Für die abgabenfreie Einfuhr benötigen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular 18.44. Ergänzen Sie eine Inventarliste; Sammelangaben wie Kartons mit Büchern oder Kleidung reichen für gewöhnlichen Hausrat, wertvolle oder beschränkte Gegenstände müssen genauer bezeichnet werden.
Spätere Nachsendungen müssen bereits bei der ersten Einfuhr auf einer separaten Liste angemeldet werden. Gegenstände sollen zudem grundsätzlich vor der Wohnsitzverlegung mindestens sechs Monate im Ausland benutzt worden sein.
3. Anmeldung bei der Wohngemeinde und Arbeitsbeginn
EU/EFTA-Staatsangehörige mit einer Beschäftigung von mehr als drei Monaten müssen vor der Arbeitsaufnahme bei ihrer Schweizer Wohngemeinde eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. ch.ch nennt dafür einen gültigen Pass oder eine Identitätskarte sowie die Einstellungsbestätigung oder den Arbeitsvertrag.
Selbstständige EU/EFTA-Personen melden ihre Ankunft innert 14 Tagen und belegen die geplante selbstständige Tätigkeit. Drittstaatsangehörige müssen sich nach der Ankunft ebenfalls innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle anmelden und dürfen die Arbeit vorher nicht aufnehmen. Das arbeitsrechtliche Bewilligungsverfahren wird bei ihnen grundsätzlich bereits durch den künftigen Arbeitgeber eingeleitet.
Gemeinden können für den eigentlichen Zuzug zusätzliche Unterlagen und Termine verlangen. Prüfen Sie deshalb vor der Einreise die Website Ihrer konkreten Wohngemeinde.
4. Diese Dokumentenmappe spart Rückwege
- gültiger Pass oder Identitätskarte für jede Person,
- Arbeitsvertrag oder schriftliche Einstellungsbestätigung,
- Mietvertrag, Untermietvertrag oder Bestätigung der Unterkunft,
- Abmeldebestätigung aus dem Herkunftsland, wenn vorhanden oder verlangt,
- Heirats- und Geburtsurkunden für mitziehende Familienmitglieder,
- Passfotos und kantonal verlangte Formulare,
- Formular 18.44, Inventarliste und Fahrzeugpapiere für den Zoll.
Nicht jede Gemeinde verlangt dieselbe Zusammenstellung. Nehmen Sie Originale und gut lesbare Kopien mit und klären Sie vorab, ob fremdsprachige Zivilstandsdokumente übersetzt oder beglaubigt werden müssen.
5. Krankenkasse: drei Monate, aber Prämie ab Wohnsitznahme
Wer sich in der Schweiz niederlässt und der Versicherungspflicht untersteht, muss spätestens drei Monate nach der Wohnsitznahme eine Grundversicherung abschliessen. Erwachsene und Kinder werden einzeln versichert. Bei rechtzeitigem Beitritt gilt der Schutz rückwirkend ab Wohnsitznahme – und die Prämien müssen ebenfalls rückwirkend bezahlt werden.
Eine verspätete Anmeldung kann dazu führen, dass der Schutz erst ab Beitritt beginnt und ein Prämienzuschlag erhoben wird. Bestimmte internationale Konstellationen können einer anderen Versicherungspflicht unterliegen; prüfen Sie Ausnahmen mit der kantonalen Stelle.
Arbeiten Sie mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber, sind Sie grundsätzlich auch für Nichtberufsunfälle über die obligatorische Unfallversicherung versichert. Dann können Sie bei der Krankenkasse die Unfalldeckung der Grundversicherung gegen Nachweis sistieren lassen.
6. Praktische Schritte ohne einheitliche Bundesfrist
Bankkonto, Mobilfunk, Internet, Privathaftpflicht, Hausratversicherung und Nachsendeauftrag haben nicht dieselbe bundesweite Einwanderungsfrist. Trotzdem sollten sie früh geplant werden, weil Arbeitgeber, Vermieter und Behörden häufig eine Schweizer Adresse, Telefonnummer oder Zahlungsverbindung erwarten.
| Schritt | Wofür er gebraucht wird | Vorbereitung |
|---|---|---|
| Bankkonto | Lohn, Miete und Lastschriften | Ausweis, Vertrag und Adressnachweis bereithalten. |
| Telefon und Internet | Erreichbarkeit für Arbeitgeber und Behörden | Verfügbarkeit am Wohnort früh prüfen. |
| Privathaftpflicht | Schäden gegenüber Dritten; oft bei Mietbewerbung gefragt | Deckung und Selbstbehalt vergleichen. |
| Post | Bewilligung, Versicherung und Steuerpost | Name sichtbar am Briefkasten anbringen. |
7. Auto und Führerausweis nicht bis zum letzten Monat aufschieben
Ein Fahrzeug muss direkt bei der Einfuhr beim Zoll angemeldet werden. Die schweizerische Zulassung ist nach Auskunft des BAZG grundsätzlich spätestens ein Jahr nach der Wohnsitzverlegung vorzunehmen; zuständig ist danach das Strassenverkehrsamt des Wohnkantons.
Ein ausländischer Führerausweis muss innerhalb von zwölf Monaten umgetauscht werden. Das Strassenverkehrsamt kann je nach Ausstellungsstaat zusätzliche Nachweise, Sehtest oder Kontrollfahrt verlangen. Für berufsmässige Fahrten gelten besondere Regeln, deshalb sollten Fahrerinnen und Fahrer dies vor Arbeitsbeginn klären.
8. Häufige Fehler beim Start
- mit Umzugsgut am Wochenende zu einer Zollstelle ohne Handelswaren-Abfertigung fahren,
- spätere Lieferungen oder das Auto nicht auf der ersten Inventarliste erwähnen,
- Arbeitsbeginn und Gemeindeanmeldung in der falschen Reihenfolge planen,
- die Krankenkasse drei Monate aufschieben, ohne rückwirkende Prämien zu reservieren,
- davon ausgehen, dass ausländische Dokumente überall ohne Übersetzung genügen,
- Führerausweis und Fahrzeug erst kurz vor Ablauf der Jahresfrist angehen.
9. Der sichere Ablauf
Bestätigen Sie zuerst Zollstelle und Unterlagen, danach Anmeldung und Recht zur Arbeitsaufnahme, anschliessend Krankenkasse und Alltagsverträge und schliesslich Auto sowie Führerausweis. Eine kurze schriftliche Checkliste mit Datum, Zuständigkeit und Beleg ist verlässlicher als die Annahme, dass alle Fristen automatisch mit der Bewilligung erledigt sind.
Nichts vergessen
Planen Sie Ihren Umzug als klare Aufgabenliste.
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Offizielle Grundlagen
Quellen und Stand
Stand: 6. September 2026. Gemeinde, Kanton, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltszweck und persönliche Situation können andere Unterlagen oder Abläufe erfordern. Dieser Ratgeber ersetzt keine behördliche Auskunft.
Anmeldung, Bewilligung, Dokumente und Versicherungen.
BAZG – FAQ UmzugsgutFormular 18.44, Zollstelle, Inventar und Fahrzeug.
BAG – VersicherungspflichtDreimonatsfrist, rückwirkender Beginn und Familienmitglieder.
Kanton Zürich – FührerausweisUmtausch des ausländischen Führerausweises innert zwölf Monaten.
