Die kurze Antwort

EU-/EFTA-Staatsangehörige mit einem Schweizer Arbeitsvertrag nutzen je nach Dauer und Wohnsituation meist das Meldeverfahren oder beantragen einen Ausweis L, B oder G. Wer aus einem Drittstaat kommt, braucht grundsätzlich vor Arbeitsbeginn eine Bewilligung; das Gesuch stellt normalerweise der Arbeitgeber und die Zulassung ist deutlich strenger.

1. Welche Regel gilt für Ihre Staatsangehörigkeit?

Der erste Schritt ist nicht die Auswahl eines Buchstabens auf einem Formular. Zuerst muss geklärt werden, ob Sie Bürgerin oder Bürger eines EU-/EFTA-Staates sind oder aus einem sogenannten Drittstaat kommen. Für diese beiden Gruppen gelten unterschiedliche Voraussetzungen.

Polen und Deutschland gehören zur EU. Für ihre Staatsangehörigen gilt grundsätzlich das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs werden seit dem Brexit grundsätzlich nach den Regeln für Drittstaaten behandelt; für Personen mit früher erworbenen Rechten können Sonderregeln gelten.

Wichtig:

Ein visumfreier Aufenthalt ist nicht automatisch eine Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme. Prüfen Sie immer die Regel für Erwerbstätigkeit und nicht nur die Einreisebestimmungen.

2. Was müssen EU-/EFTA-Staatsangehörige tun?

Für eine Beschäftigung von mehr als drei Monaten benötigen Sie einen gültigen Arbeitsvertrag und beantragen bei der Wohngemeinde eine Aufenthaltsbewilligung. Nach Angaben des Staatssekretariats für Migration müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise und vor Stellenantritt bei der zuständigen Gemeinde anmelden.

Typischerweise werden ein gültiger Pass oder eine Identitätskarte sowie eine schriftliche Anstellungsbestätigung oder der Arbeitsvertrag verlangt. Die konkrete Behörde und zusätzliche Unterlagen hängen vom Wohnkanton und von der Gemeinde ab. Vereinbaren Sie deshalb den Termin frühzeitig und prüfen Sie die lokale Dokumentenliste.

3. Was gilt bei einer kurzen Beschäftigung?

Bei einer Beschäftigung von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr ist für EU-/EFTA-Staatsangehörige in vielen Fällen keine Aufenthaltsbewilligung nötig. Stattdessen gilt ein obligatorisches Meldeverfahren. Der Schweizer Arbeitgeber muss die Beschäftigung spätestens am Tag vor dem Arbeitsbeginn melden.

Die Regeln für direkte Stellenantritte, entsandte Arbeitnehmende und selbstständige Dienstleistungen sind nicht in jedem Detail identisch. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf die Aussage «unter 90 Tagen braucht man nichts». Auch wenn kein Ausweis ausgestellt wird, kann eine Meldung zwingend sein.

4. Was bedeuten L, B und G?

Die Bezeichnungen beschreiben vor allem Aufenthaltsdauer und Wohnsituation – nicht die Qualität einer Stelle:

  • Ausweis L: Kurzaufenthalt, häufig bei zeitlich begrenzten Arbeitsverträgen.
  • Ausweis B: Aufenthalt, typischerweise bei längerer oder unbefristeter Beschäftigung.
  • Ausweis G: Grenzgängerstatus für Personen, die ausserhalb der Schweiz wohnen und regelmässig an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.

Welche Bewilligung tatsächlich erteilt wird, entscheidet die zuständige Behörde anhand des Vertrages und der persönlichen Situation. Ein erwarteter Ausweistyp sollte deshalb nie als bereits zugesichert in die Umzugsplanung eingehen.

5. Was gilt für Drittstaatsangehörige?

Für Personen ausserhalb EU/EFTA ist die Zulassung deutlich restriktiver. Das SEM nennt insbesondere Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie andere gut qualifizierte Arbeitskräfte. Berücksichtigt werden Ausbildung, Berufserfahrung und die konkrete Funktion.

Das Gesuch wird grundsätzlich vom zukünftigen Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht. Zusätzlich spielen begrenzte Kontingente, der Vorrang verfügbarer Arbeitskräfte aus der Schweiz und EU/EFTA sowie die Einhaltung der orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eine Rolle.

Ein Stellenangebot ist noch keine Bewilligung

Kündigen Sie eine bestehende Stelle oder Wohnung nicht allein aufgrund einer mündlichen Zusage. Klären Sie schriftlich, wer das Gesuch stellt, welche Nachweise fehlen und ob der Arbeitsbeginn ausdrücklich von der Bewilligung abhängt.

6. Braucht der Beruf zusätzlich eine Anerkennung?

Arbeits- und Aufenthaltsrecht sind nicht dasselbe wie die Anerkennung einer Berufsqualifikation. Bei reglementierten Berufen kann zusätzlich eine offizielle Anerkennung erforderlich sein. Bei nicht reglementierten Berufen entscheidet häufig der Arbeitgeber über die fachliche Eignung.

Prüfen Sie die Anerkennung, bevor Sie Geld für Übersetzungen, Kurse oder eine Wohnung ausgeben. Besonders bei Gesundheitsberufen, Bildung und anderen reglementierten Tätigkeiten kann dieser Schritt den möglichen Starttermin beeinflussen.

7. Was sollte vor der Kündigung geklärt sein?

  • schriftlicher Arbeitsvertrag mit Startdatum, Pensum, Arbeitsort und Vertragsdauer,
  • zuständiges Verfahren für Ihre Staatsangehörigkeit und Wohnsituation,
  • Verantwortung des Arbeitgebers für Meldung oder Gesuch,
  • notwendige Anerkennung von Diplom oder Berufsqualifikation,
  • Dokumentenliste der Gemeinde beziehungsweise des Kantons,
  • finanzieller Puffer für einen späteren Start oder zusätzliche Nachweise.

Die praktische Checkliste

PrüfungErledigt, wenn …Warnsignal
StaatsangehörigkeitEU/EFTA oder Drittstaat geklärtNur Einreise geprüft
VertragDauer und Start schriftlichNur mündliche Zusage
VerfahrenMeldung oder Gesuch zugeordnet«Unter 90 Tagen egal»
WohnsituationWohnsitz oder Grenzgänger klarAdresse noch offen
QualifikationAnerkennung geprüftReglementierter Beruf ungeklärt

Die Bewilligung ist nur ein Teil der Gesamtentscheidung. Prüfen Sie auch, wie sich Stellenangebote in der Schweiz realistisch vergleichen lassen.

Ihr Arbeitsmarktprofil

Passt Ihr Profil zum Schweizer Arbeitsmarkt?

Prüfen Sie Beruf, Erfahrung, Sprache, Qualifikation, Region und zeitliche Planung gemeinsam.

Chancen prüfen

Offizielle Grundlagen

Quellen und Stand

Stand der redaktionellen Prüfung: 5. September 2026. Dieser Überblick ersetzt keine verbindliche Auskunft der zuständigen Gemeinde, kantonalen Behörde oder des SEM.